RBOG 1996 Nr. 45 Honoraransprüche des Anwalts von unter Fr. 300.-- gelten als Bagatellforderung; Präzisierung von RBOG 1993 Nr. 41 § 18 aAnwG, Art. 321 Ziff. 2 StGB 1. a) X suchte Rechtsanwalt Y auf, um sich von ihm beraten und allenfalls vertreten zu lassen. An jenem Tag fand eine Besprechung statt. Rechtsanwalt Y führte sodann mit der Gegenpartei Vergleichsgespräche und verfasste zwei Eingaben. Für seine Aufwendungen verrechnete er gesamthaft Fr. 288.40. b) X reagierte auf die Rechnung von Rechtsanwalt Y nicht. Dieser mahnte und setzte Frist zur Zahlung. Nachdem keine Zahlung erfolgt war, ersuchte Rechtsanwalt Y um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Eintreibung der Forderung.