Wenn die geltende thurgauische Regelung nach Verantwortlichkeitsgesetz den Anforderungen von Art. 50 EMRK nicht zu genügen vermag - was nach Auffassung des Obergerichts ausgesprochen wahrscheinlich ist -, so ist nötigenfalls in direkter Anwendung der EMRK - innerhalb des kantonalen Rechts praeter legem - jene Lösung zu wählen, die der geltenden gesetzlichen Grundlage am nächsten kommt. Sind mithin die materiellen Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes, insbesondere bezüglich der Voraussetzungen eines allfälligen Haftungsanspruchs, der EMRK anzupassen, vermag dies nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgrund von § 12 Abs. 1 VerantwG zu ändern. c)