Daraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, eine Forderung auf Genugtuung oder Schadenersatz aus überlanger Prozessdauer könne durch die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens beurteilt werden: Wenn die geltende thurgauische Regelung nach Verantwortlichkeitsgesetz den Anforderungen von Art. 50 EMRK nicht zu genügen vermag - was nach Auffassung des Obergerichts ausgesprochen wahrscheinlich ist -, so ist nötigenfalls in direkter Anwendung der EMRK - innerhalb des kantonalen Rechts praeter legem - jene Lösung zu wählen, die der geltenden gesetzlichen Grundlage am nächsten kommt.