Diese Regelung ist zwar unbefriedigend, doch fehlen im geltenden Recht (noch) die gesetzlichen Grundlagen für eine praktikablere und insbesondere grosszügigere Lösung. Freilich besteht nach der Praxis des Bundesgerichts im Sinne einer quasi übergesetzlichen Organisationshaftung eine Verantwortlichkeit des Gemeinwesens für Rechtsverzögerungen, auch ohne dass eine individuelle Amtspflicht verletzt wurde (BGE 119 III 1 und 107 III 7). Daraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, eine Forderung auf Genugtuung oder Schadenersatz aus überlanger Prozessdauer könne durch die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens beurteilt werden: