ZBJV 129, 1993, S. 277 zu BGE 119 III 1). b) Will eine Partei aus überlanger Prozessdauer eine Haftpflicht des Kantons Thurgau geltend machen, kann sie sich nur auf das Verantwortlichkeitsgesetz berufen, indem sie beim Verwaltungsgericht gegen den Staat klagt (§ 12 VerantwG), der aber nach den Bestimmungen von §§ 4 und 5 VerantwG nur beschränkt haftet. Diese Regelung ist zwar unbefriedigend, doch fehlen im geltenden Recht (noch) die gesetzlichen Grundlagen für eine praktikablere und insbesondere grosszügigere Lösung.