Praktische Bedeutung kommt dem insofern zu, als die Kantone nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von Bundesrechts wegen - grundsätzlich unabhängig von ihrer Finanzlage - ihren Bürgern gegenüber zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechtspflege verpflichtet sind; die Missachtung dieses Grundsatzes kann zu einer Haftpflicht des Staats führen (BGE 107 III 7, 107 Ib 160 ff. mit Hinweisen, 120 Ib 248; ZBJV 129, 1993, S. 277 zu BGE 119 III 1). b)