Der Europäische Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte haben aus diesem Grunde keine bestimmten Zeitgrenzen festgelegt, sondern vielmehr bei ihren Entscheidungen, ob bei längerer Verfahrensdauer die EMRK verletzt wurde, immer unter Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden (Schoibl, Die überlange Dauer von Zivilverfahren im Lichte von Art. 6 Abs. 1 EMRK, in: ÖRiZ 1993, S 58 ff.; Henckel, in: Verfahrensgarantien im nationalen und internationalen Prozessrecht, Festschrift Franz Matscher, Wien 1993, S. 185 ff.;