Allerdings sind die Gründe, aus welchen ein Verfahren verhältnismässig lange dauert, sehr vielfältig. Es gibt immer wieder Prozesse, deren Beendigung aus einleuchtenden Gründen nicht früher möglich ist (RBOG 1992 S. 6). Der Europäische Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte haben aus diesem Grunde keine bestimmten Zeitgrenzen festgelegt, sondern vielmehr bei ihren Entscheidungen, ob bei längerer Verfahrensdauer die EMRK verletzt wurde, immer unter Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden (Schoibl, Die überlange Dauer von Zivilverfahren im Lichte von Art. 6 Abs. 1 EMRK, in: ÖRiZ 1993, S 58 ff.;