RBOG 1996 Nr. 44 Haftungsansprüche wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots im Strafprozess sind im Verfahren nach § 12 Abs. 1 VerantwG geltend zu machen 1. In einem Verfahren wegen Rechtsverzögerung verlangt die Beschwerdeführerin Schadenersatz und/oder Genugtuung. 2. a) Die EMRK verpflichtet zu beförderlicher Behandlung von Prozessen; jedermann hat Anspruch auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist (Miehsler/Vogler, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 6 N 309; BGE 117 IV 124 = Pra 82, 1993, Nr. 81 S. 298 ff.). Allerdings sind die Gründe, aus welchen ein Verfahren verhältnismässig lange dauert, sehr vielfältig.