Insofern unterscheiden sich die Verhältnisse in jenem Fall vom vorliegenden Verfahren, wo der Gesuchsteller seit der Verurteilung nicht weniger als sieben Jahre zuwartete, bis er sich um das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren kümmerte und eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte behauptete. Machte die betroffene Partei im Fall vom RBOG 1992 Nr. 17 die Rüge eines Verstosses gegen die EMRK wenigstens noch einigermassen innert nützlicher Frist geltend, so lässt sich dies vom Gesuchsteller, der sich jahrelang um die Angelegenheit nicht kümmerte, nicht mehr sagen. Obergericht, 12. Dezember 1996, SW 96 1