4. Zutreffend ist zwar, dass sich auch RBOG 1992 Nr. 17 auf ein früher erlassenes Urteil bezog; jenes Urteil eines Bezirksgerichts datierte indessen vom 2. März 1990, und der damalige Gesuchsteller stellte innert zwei Jahren das Wiederaufnahmegesuch. Insofern unterscheiden sich die Verhältnisse in jenem Fall vom vorliegenden Verfahren, wo der Gesuchsteller seit der Verurteilung nicht weniger als sieben Jahre zuwartete, bis er sich um das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren kümmerte und eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte behauptete.