Es liegt indessen auf der Hand, dass mit Rücksicht auf die unabdingbaren Erfordernisse der Rechtssicherheit Verletzungen des Verteidigungsrechts nicht unbeschränkt und ohne Rücksicht auf den Zeitablauf angerufen werden können. Freilich sieht § 217 StPO vor, dass die Wiederaufnahme "jederzeit" verlangt werden kann, aber nur, wenn einer der eng gefassten Wiederaufnahmegründe dieser Bestimmung gegeben ist, nicht aber, wenn sich der Gesuchsteller lediglich auf allgemeine Bestimmungen der EMRK, die früher weniger streng ausgelegt wurden, beruft. 4. Zutreffend ist zwar, dass sich auch RBOG 1992 Nr. 17 auf ein früher erlassenes Urteil bezog;