Die in jenem Entscheid vom 27. Oktober 1992 getroffene Praxisänderung wirkt demnach nicht zurück, sondern gilt grundsätzlich erst ab Herbst 1992 bzw. Frühling 1993, als dieser Entscheid publiziert wurde. 3. Zwar wies das Obergericht in RBOG 1992 Nr. 17 S. 104 darauf hin, das Recht auf Verteidigung sei ein unverzichtbares und unverjährbares Recht, welches jederzeit geltend gemacht werden könne. Es liegt indessen auf der Hand, dass mit Rücksicht auf die unabdingbaren Erfordernisse der Rechtssicherheit Verletzungen des Verteidigungsrechts nicht unbeschränkt und ohne Rücksicht auf den Zeitablauf angerufen werden können.