Der Umstand, dass das Obergericht mit RBOG 1992 Nr. 17 entschied, § 176 Abs. 4 aStPO widerspreche Art. 6 EMRK, kann demgemäss nicht dazu führen, dass sämtliche Strafverfahren, in welchen diese strafprozessuale Bestimmung Anwendung fand, wieder aufgenommen werden können, andernfalls eine nicht zu vertretende Rechtsunsicherheit entstünde. Die in jenem Entscheid vom 27. Oktober 1992 getroffene Praxisänderung wirkt demnach nicht zurück, sondern gilt grundsätzlich erst ab Herbst 1992 bzw. Frühling 1993, als dieser Entscheid publiziert wurde.