Ebenso rechtfertigt eine Praxisänderung in der Rechtsprechung oder ein Wandel der in der Lehre vertretenen Auffassungen keine Wiederaufnahme (BGE 105 Ib 252, 98 Ia 573 mit Hinweisen); die Wiederaufnahme als ausserordentliches Rechtsmittel bezweckt nämlich nicht, frühere rechtskräftige Entscheide an spätere Rechtsentwicklungen anzupassen, was auch hinsichtlich allfälliger Änderungen im Verfahrensrecht gilt. Der Umstand, dass das Obergericht mit RBOG 1992 Nr. 17 entschied, § 176 Abs. 4 aStPO widerspreche Art.