Das Rechtsmittel der Wiederaufnahme darf, wie sich schon aus den eng gefassten Wiederaufnahmegründen in § 217 StPO ergibt, keinesfalls dazu dienen, einer säumigen Partei eine zweite ordentliche Rechtsmittelmöglichkeit zu verschaffen; die Wiederaufnahme hat in diesem Sinn subsidiären Charakter und ist nicht darauf ausgelegt, Versäumtes nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist nachzuholen. Ebenso rechtfertigt eine Praxisänderung in der Rechtsprechung oder ein Wandel der in der Lehre vertretenen Auffassungen keine Wiederaufnahme (BGE 105 Ib 252, 98 Ia 573 mit Hinweisen);