Der Gesuchsteller beruft sich einzig auf RBOG 1992 Nr. 17. Mit diesem Entscheid hielt das Obergericht fest, dass die frühere Bestimmung von § 176 Abs. 4 aStPO, wonach der Verteidiger bei unentschuldigter Abwesenheit des Angeklagten nicht zum Vortrag zugelassen wird, mit Art. 6 EMRK nicht vereinbar sei. b) Das Rechtsmittel der Wiederaufnahme darf, wie sich schon aus den eng gefassten Wiederaufnahmegründen in § 217 StPO ergibt, keinesfalls dazu dienen, einer säumigen Partei eine zweite ordentliche Rechtsmittelmöglichkeit zu verschaffen;