RBOG 1996 Nr. 43 Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen Verletzung des Verteidigungsrechts unterliegt zeitlichen Schranken Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 167 Abs. 4 aStPO (TG), § 217 aStPO (TG) 1. X wurde anfangs 1989 in Abwesenheit zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt. Er ersuchte Ende 1996 um Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, sein Verteidiger sei zur im Jahr 1989 durchgeführten Verhandlung nicht zugelassen worden, was gegen Art. 6 EMRK verstosse. 2. a) Der Gesuchsteller beruft sich einzig auf RBOG 1992 Nr. 17.