Wenn das Bezirksamt nicht entsprechend dieser Bestimmung handelte, kann dies heute nicht dem Berufungsbeklagten zum Vorwurf gereichen. Es verstiesse gegen Treu und Glauben, wenn ihm nun das formell nicht ganz korrekte Vorgehen des Bezirksamts angelastet würde. Von der Behörde darüber orientiert, dass es der seinerseitigen Unterschrift bedürfe, unterzeichnete er die Einsprache seiner Arbeitgeberin sofort. Unter diesen Umständen trat die Bezirksgerichtliche Kommission zu Recht auf die Einsprache ein. Rekurskommission, 29. Mai 1996, SB 96 7