Die für das "ordentliche" Strafverfahren entwickelten Grundsätze zum Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren gelten auch für das Einspracheverfahren (RBOG 1993 Nr. 27). Demgemäss sind ungenügende Eingaben - um eine solche handelt es sich, wenn die Unterschrift der Partei oder ihres bevollmächtigten Vertreters fehlt - zur Verbesserung innert Nachfrist mit der Androhung, dass sonst darauf nicht eingetreten werde, zurückzuweisen (§ 196 Abs. 2 StPO). Wenn das Bezirksamt nicht entsprechend dieser Bestimmung handelte, kann dies heute nicht dem Berufungsbeklagten zum Vorwurf gereichen.