Dem Bezirksamt war dies denn auch offensichtlich bekannt. Es unterliess es indessen, den Berufungsbeklagten sofort nach Erhalt der Einsprache auf diese Fakten hinzuweisen; vielmehr nahm das Bezirksamt das Schreiben der Arbeitgeberin kommentarlos entgegen und lud den Berufungsbeklagten - hinsichtlich der fehlenden Vollmacht bzw. der Verpflichtung zur persönlichen Unterzeichnung ebenfalls ohne Kommentar - zur Einvernahme vor. Die für das "ordentliche" Strafverfahren entwickelten Grundsätze zum Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren gelten auch für das Einspracheverfahren (RBOG 1993 Nr. 27).