In der Folge hielt der Untersuchungsrichter den Berufungsbeklagten zur Unterzeichnung der Einsprache an, sofern sie vollumfänglich seinem Willen entspreche. Letzterer las sie durch, gab alsdann bekannt, sie entspreche vollumfänglich seinem Willen, und unterschrieb die Einsprache. 3. Die Staatsanwaltschaft weist durchaus zu Recht darauf hin, die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten sei nicht Partei des Verfahrens, habe nicht in dessen Namen und Auftrag gehandelt und sei demgemäss grundsätzlich nicht rechtsmittellegitimiert. Dem Bezirksamt war dies denn auch offensichtlich bekannt.