Den Hinweis, es fehle an der Vollmacht der Arbeitgeberin bzw. an der persönlichen Unterschrift des Berufungsbeklagten, enthielt die Vorladung nicht. Anlässlich der Befragung stellte der Untersuchungsrichter einleitend fest, die Arbeitgeberfirma sei nicht bevollmächtigt, Einsprache zu erheben, und fragte den Berufungsbeklagten anschliessend, ob er den Inhalt des Schreibens der Arbeitgeberin kenne. Dieser verneinte, teilte jedoch mit, es sei ihm bekannt, dass seine Arbeitgeberin Einsprache erhoben habe. In der Folge hielt der Untersuchungsrichter den Berufungsbeklagten zur Unterzeichnung der Einsprache an, sofern sie vollumfänglich seinem Willen entspreche.