2. Die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten erhob gegen die Strafverfügung des Bezirksamts Einsprache. Dieses lud den Berufungsbeklagten "zur Einvernahme als Busseneinsprecher" vor. Es wies darauf hin, jedermann sei verpflichtet, einer Vorladung vor den Untersuchungsrichter Folge zu leisten; unentschuldigtes Ausbleiben oder verspätetes Erscheinen könne mit Ordnungsbusse und Auflage der Verschiebungskosten geahndet werden. Den Hinweis, es fehle an der Vollmacht der Arbeitgeberin bzw. an der persönlichen Unterschrift des Berufungsbeklagten, enthielt die Vorladung nicht.