RBOG 1996 Nr. 42 Eine mangelhafte Einsprache ist zur Verbesserung innert Nachfrist zurückzuweisen 1. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die Vorinstanz hätte auf die Einsprache zum vornherein nicht eintreten dürfen, nachdem sich nicht der Berufungsbeklagte selbst, sondern dessen Arbeitgeberin gegen den Bussenbescheid verwahrt und der Berufungsbeklagte es ausserdem versäumt habe, das Schreiben der Arbeitgeberin noch innerhalb der durch die Gerichtsferien verlängerten Rechtsmittelfrist selbst zu unterzeichnen. 2. Die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten erhob gegen die Strafverfügung des Bezirksamts Einsprache.