6 Abs. 1 EMRK lediglich Anspruch auf eine einmalige Beurteilung der Sache durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes und mit voller Überprüfungsbefugnis ausgestattetes Gericht (Poledna, Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, S. 91 Nr. 331) und nicht auf zwei Instanzen. Rekurskommission, 2. Oktober 1995/22. Januar 1996, SB 95 23