Dies gilt umsomehr, als keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass die Vorinstanz bei ihrer zweiten, von der ersten im Ergebnis abweichenden Beratung nicht ordentlich besetzt gewesen wäre. Überdies geht es im vorliegenden Strafverfahren um Rechtsfragen, und dem angefochtenen Entscheid lassen sich sowohl die Gründe für den ursprünglichen Urteilsspruch (keine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung) als auch für den abgeänderten Schuldspruch entnehmen. Insofern verhält sich der vorliegende Fall anders als der in SJZ 78, 1982, S. 47 f. geschilderte. Schliesslich gibt Art. 6 Abs. 1 EMRK