Das Verfahren ist lediglich zu wiederholen, wenn der Mangel für die Beurteilung wesentlich und seine Behebung im Berufungsverfahren nicht möglich ist (§ 199 Abs. 3 StPO). Da die Berufungsinstanz mit voller Kognition einen neuen Entscheid fällt, welcher das angefochtene Urteil ersetzt (§ 210 Abs. 1 StPO), kann ein allfälliger Mangel bei der Eröffnung des Urteils im Berufungsverfahren geheilt werden. Dies gilt umsomehr, als keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass die Vorinstanz bei ihrer zweiten, von der ersten im Ergebnis abweichenden Beratung nicht ordentlich besetzt gewesen wäre.