Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., S. 124). Jedenfalls widerspricht das Vorgehen der Vorinstanz dem auch im Strafprozess massgebenden Grundsatz von Treu und Glauben. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist der angefochtene Entscheid indessen nicht nichtig in dem Sinn, dass er aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre. Das Verfahren ist lediglich zu wiederholen, wenn der Mangel für die Beurteilung wesentlich und seine Behebung im Berufungsverfahren nicht möglich ist (§ 199 Abs. 3 StPO).