Nach dem klaren Wortlaut von § 162 Abs. 1 StPO erfolgt die Eröffnung des Urteilsspruchs entweder mündlich oder schriftlich. Bei mündlicher Eröffnung ist den Parteien umgehend ein schriftliches Urteilsdispositiv zuzustellen (§ 162 Abs. 2 StPO), worauf abgesehen von den Fällen gemäss § 50 Abs. 4 StPO auf eine schriftliche Begründung verzichtet werden kann (§ 162 Abs. 3 StPO). Es stellt sich daher tatsächlich die Frage, ob der Richter auf ein mündlich eröffnetes Urteil zurückkommen und es in einer späteren Beratung abändern kann (verneinend: SJZ 78, 1982, S. 47 f. Nr. 10; Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., S. 124).