Den Parteien wird umgehend das schriftliche Urteilsdispositiv zugestellt (§ 162 Abs. 2 StPO). Mit Ausnahme der Fälle gemäss § 50 Abs. 4 StPO kann das Gericht nach § 162 Abs. 3 StPO auf die schriftliche Begründung des Urteils verzichten, sofern diese nicht innert zehn Tagen nach Zustellung des Urteilsdispositivs von einer Partei verlangt wird. Nach dem klaren Wortlaut von § 162 Abs. 1 StPO erfolgt die Eröffnung des Urteilsspruchs entweder mündlich oder schriftlich.