Die Vorinstanz habe diesen Urteilsspruch in der Folge aber abgeändert und ihn im schriftlich begründeten Urteil auch der groben Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden. 2. a) Im Anschluss an die Hauptverhandlung eröffnet das Gericht den Parteien mündlich den Urteilsspruch mit einer kurzen Begründung, oder es verweist sie auf die schriftliche Urteilseröffnung (§ 162 Abs. 1 StPO). Den Parteien wird umgehend das schriftliche Urteilsdispositiv zugestellt (§ 162 Abs. 2 StPO).