RBOG 1996 Nr. 41 Ein Mangel bei der Eröffnung eines Urteils ist im Berufungsverfahren heilbar § 162 aStPO (TG), § 199 aStPO (TG) 1. Der Berufungskläger macht geltend, das angefochtene Strafurteil sei nichtig, weil es mangelhaft eröffnet worden sei. Bei der mündlichen Eröffnung des Urteils anschliessend an die Hauptverhandlung sei der Berufungskläger nicht wegen grober, sondern nur wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt worden. Die Vorinstanz habe diesen Urteilsspruch in der Folge aber abgeändert und ihn im schriftlich begründeten Urteil auch der groben Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden.