Offen bleiben kann bei dieser Sachlage die Frage, ob mangels Zustelladresse in der Schweiz überhaupt eine gültige Vorladung zur Hauptverhandlung erfolgte, nachdem auch die Vorinstanz nicht geltend macht, der Beschwerdeführer sei unentschuldigt ferngeblieben. Das Urteil der Vorinstanz ist somit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig und deshalb aufzuheben. Das Strafverfahren ist an dem Punkt wieder aufzunehmen, an welchem es sich im Moment der Ausschaffung des Beschwerdeführers am 15. Mai 1992 befand. Rekurskommission, 2. September 1996, SW 96 5