Unter diesen Umständen aber hat die Zustellung des Urteils der Vorinstanz klar als nicht erfolgt zu gelten. 3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Strafverfahren vor Vorinstanz an mehreren formellen Mängeln leidet. So fehlt es zum einen an den notwendigen Voraussetzungen für eine gültige Dispensation. Zum andern erfolgte auch nie eine gültige Zustellung des Urteils, womit dieses überhaupt nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage die Frage, ob mangels Zustelladresse in der Schweiz überhaupt eine gültige Vorladung zur Hauptverhandlung erfolgte, nachdem auch die Vorinstanz nicht geltend macht, der Beschwerdeführer sei unentschuldigt ferngeblieben.