Dies steht hier allerdings auch nicht in Frage. Entscheidend bleibt vielmehr, dass der Beschwerdeführer selbst weder seine Schwester noch eine andere Person als Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hatte. Für die gegenteilige Argumentation der Vorinstanz findet sich jedenfalls in den Akten kein Hinweis. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der polizeilichen Befragung der Schwester des Beschwerdeführers vom 10. Juni 1996 herleiten. Wohl räumte diese ein, sie sei damals einverstanden gewesen, für eilige Korrespondenzen an ihren Bruder als Kontaktperson zu walten. Indessen sei dieses Vorgehen mit ihrem Bruder nicht abgesprochen gewesen.