Unzutreffend sind in diesem Zusammenhang jedenfalls die Ausführungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Schwester als Zustelladresse bezeichnet. Wohl hätte gestützt auf § 87 Abs. 2 StPO ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, den Beschwerdeführer vor seiner Ausschaffung zur Mitteilung des bevorstehenden Wohnortswechsels zu verpflichten. Diesem wäre es dannzumal unbenommen gewesen, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Zuzustimmen ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass es hiezu nicht notwendigerweise eines hier zugelassenen Rechtsanwalts bedurft hätte. Dies steht hier allerdings auch nicht in Frage.