Wie bereits die Akteneröffnung vom 12. März 1993 gemäss § 78 StPO erfolgten sämtliche Zustellungen an die in B wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers. Im weiteren gingen die Zustellung der Anklageschrift gemäss § 143 StPO durch die Staatsanwaltschaft genauso wie die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 2. September 1993 und schliesslich das Urteil vom 1./15. Oktober 1993 an die Adresse der Schwester. Unzutreffend sind in diesem Zusammenhang jedenfalls die Ausführungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Schwester als Zustelladresse bezeichnet.