Sowohl die Kantonspolizei als auch das Bezirksamt führten den Beschwerdeführer während der gesamten Strafuntersuchung als an derselben Adresse in A wohnhaft auf. In seinem Schlussbericht an die Staatsanwaltschaft vom 26. April 1993 vermerkte das Bezirksamt zu Recht, der Beschwerdeführer sei an der letzten Adresse "whft. gewesen", nachdem dieser knapp ein Jahr zuvor in seine Heimat ausgeschafft worden war. Wie bereits die Akteneröffnung vom 12. März 1993 gemäss § 78 StPO erfolgten sämtliche Zustellungen an die in B wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers.