Unbekümmert um die Frage eines allfälligen Weiterzugs sollte dem Betroffenen mit der Bekanntgabe der Urteilsgründe aber auch die Gelegenheit geboten werden, sich von der Richtigkeit des richterlichen Erkenntnisses zu überzeugen. Im Auge zu behalten ist schliesslich auch der resozialisierende Zweck der Strafe, wozu die Überzeugungsarbeit teilweise in der Urteilsbegründung geleistet werden kann (Steiner, Die Motivierungspflicht für Gerichtsurteile, in: SJZ 72, 1976, S. 122; Martin Schmid, S. 454). Damit der Verurteilte sich aber überhaupt mit den Überlegungen des Richters auseinandersetzen kann, muss ihm die Gelegenheit geboten werden, ein begründetes Urteil zu verlangen.