Denn ohne Kenntnis der für den Richter massgebenden Tatsachen und Rechtsnormen kann er sich oft kein Bild über die Tragweite des Urteils machen. Zudem kann er es nicht sachgemäss anfechten, denn weder er noch die angerufene Rechtsmittelinstanz vermögen es auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (BGE 98 Ia 464 f.). Unbekümmert um die Frage eines allfälligen Weiterzugs sollte dem Betroffenen mit der Bekanntgabe der Urteilsgründe aber auch die Gelegenheit geboten werden, sich von der Richtigkeit des richterlichen Erkenntnisses zu überzeugen.