Vielmehr kann darauf mit Ausnahme der in § 50 Abs. 4 StPO genannten Tatbestände verzichtet werden, sofern eine schriftliche Begründung nicht innert 10 Tagen nach Zustellung des Urteilsdispositivs von einer Partei verlangt wird (§ 162 Abs. 3 StPO). Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien und insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidgründe dem Betroffenen bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der für den Richter massgebenden Tatsachen und Rechtsnormen kann er sich oft kein Bild über die Tragweite des Urteils machen.