Seine Unwirksamkeit ist von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97 ff.). Die Urteilszustellung ist zudem gemäss § 197 Abs. 1 StPO notwendige Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist. Eine ungültige Zustellung setzt den Fristenlauf nicht in Gang (Hauser, S. 121). Wohl ist nicht in jedem Fall notwendig, dass das Urteil auch eine schriftliche Begründung enthält. Vielmehr kann darauf mit Ausnahme der in § 50 Abs. 4 StPO genannten Tatbestände verzichtet werden, sofern eine schriftliche Begründung nicht innert 10 Tagen nach Zustellung des Urteilsdispositivs von einer Partei verlangt wird (§ 162 Abs. 3 StPO).