Im Anschluss an die Hauptverhandlung eröffnet das Gericht den Parteien mündlich den Urteilsspruch mit einer kurzen Begründung, oder es verweist sie auf die schriftliche Urteilseröffnung (§ 162 Abs. 1 StPO). Den Parteien wird umgehend das schriftliche Urteilsdispositiv zugestellt (§ 162 Abs. 2 StPO). Ist die Adresse eines Verurteilten nicht bekannt oder ist die persönliche Zustellung aus anderen Gründen nicht möglich, so wird der wesentliche Inhalt des Urteilsspruchs im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht (§ 163 Abs. 1 StPO). b) Solange ein Urteil nicht zugestellt ist, handelt es sich um ein Nichturteil (un projet). Seine Unwirksamkeit ist von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97 ff.).