Bei dieser Ausgangslage jedenfalls ist der Hinweis der Staatsanwaltschaft, vorliegend handle es sich um kein Kontumazialurteil, nicht zutreffend. Vielmehr erfolgte die Hauptverhandlung ohne die Anwesenheit des Beschwerdeführers, was nur dann zulässig gewesen wäre, wenn dieser unter Angabe eines der in § 147 Abs. 2 StPO genannten Gründe um Dispensation ersucht und die Vorinstanz diese auch tatsächlich bewilligt hätte. 2. a) Im Anschluss an die Hauptverhandlung eröffnet das Gericht den Parteien mündlich den Urteilsspruch mit einer kurzen Begründung, oder es verweist sie auf die schriftliche Urteilseröffnung (§ 162 Abs. 1 StPO).