In diese Richtung deuten zumindest die Kostenrechnung des Bezirksamts vom 27. April 1993 und auch das orangefarbene Kopfblatt der Vorinstanz für das Aktendossier, auf denen jeweils wortwörtlich übereinstimmend festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei "z.Z. angeblich in der Türkei im Militär, Adresse nicht bekannt". Bei dieser Ausgangslage jedenfalls ist der Hinweis der Staatsanwaltschaft, vorliegend handle es sich um kein Kontumazialurteil, nicht zutreffend.