Ein solches findet sich aber nirgends. Die Akten lassen im Gegenteil vielmehr darauf schliessen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer von der Pflicht, persönlich zur Hauptverhandlung zu erscheinen, möglicherweise deshalb entband, weil seine genaue Adresse in seiner Heimat gar nicht bekannt war. In diese Richtung deuten zumindest die Kostenrechnung des Bezirksamts vom 27. April 1993 und auch das orangefarbene Kopfblatt der Vorinstanz für das Aktendossier, auf denen jeweils wortwörtlich übereinstimmend festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei "z.Z. angeblich in der Türkei im Militär, Adresse nicht bekannt".