Insbesondere der Untersuchungsrichter unterliess in seiner Schlusseinvernahme vom 13. Mai 1992 in dieser Beziehung jedwelchen Hinweis, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Ausschaffung unmittelbar bevorstand. Der Beschwerdeführer wurde lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass er sich durch einen Anwalt freier Wahl vertreten lassen oder ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen könne. Im weiteren wurde ihm im Zusammenhang mit seinem PW die vom gleichen Tag datierte Beschlagnahmeverfügung ausgehändigt, gegen welche er eine Beschwerde in Aussicht stellte.