Am Morgen des Folgetags wurde er der Flughafenpolizei in Zürich-Kloten zugeführt und von dieser in ein Flugzeug in seine Heimat gesetzt. In den Strafakten findet sich keinerlei Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt darum ersucht hätte, vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz dispensiert zu werden. Insbesondere der Untersuchungsrichter unterliess in seiner Schlusseinvernahme vom 13. Mai 1992 in dieser Beziehung jedwelchen Hinweis, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Ausschaffung unmittelbar bevorstand.