Vielmehr bedarf es hiezu eines ausdrücklichen Gesuches. c) Unmittelbar nach der persönlichen Schlusseinvernahme durch den Untersuchungsrichter am 13. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft gesetzt, nachdem ihm zwei Tage zuvor bereits die Verfügung über seine Ausweisung aus der Schweiz ausgehändigt worden war. Am 14. Mai 1992 bestätigte der Beschwerdeführer ausserdem den Erhalt der Einreisesperre des Bundesamts für Ausländerfragen vom gleichen Tag. Am Morgen des Folgetags wurde er der Flughafenpolizei in Zürich-Kloten zugeführt und von dieser in ein Flugzeug in seine Heimat gesetzt.